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  Wir bieten Kostentransparenz

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bestimmt dieses Gesetz, welche Leistungen in welcher Höhe vom Rechtsanwalt abgerechnet werden können.

Im Bereich des Zivilrechts bemisst sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert. Mit steigendem Gegenstandswert erhöht sich die Vergütung des Rechtsanwalts. Wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wird im RVG in vielen Vorschriften geregelt, in den meisten Fällen ist die Berechnung aber recht einfach und eindeutig. Hier einige Beispiele:

Im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts bemisst sich die Vergütung nach einem vorgegebenen Gebührenrahmen.

Für eine außergerichtliche Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder Auskunft) sind keine gesetzlichen Gebühren festgelegt. Der Rechtsanwalt soll in diesen Fällen auf eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Für Verbraucher dürfen die Kosten eines ersten Beratungsgesprächs den Betrag von € 190,– zuzüglich Mehrwertsteuer, also € 226,10, sowie zuzüglich etwaiger Auslagen nicht übersteigen.

Umfasst die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts darüber hinaus beispielsweise auch Schriftverkehr mit dem Mandanten oder dem Gegner oder den Entwurf von Vergleichsvorschlägen, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Die Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von € 5.000,– bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad € 393,90 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, somit € 492,54.

Geht der Streit vor Gericht, erhält der Anwalt in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr, wobei die außergerichtliche Geschäftsgebühr allerdings z. T. wieder mit der Verfahrensgebühr verrechnet wird. Darüber hinaus fällt eine Einigungsgebühr an, wenn der Streit durch einen Vertrag, z.B. einen Vergleich, beendet wird, an dem der Anwalt mitgewirkt hat.

Gerne treffen wir mit Ihnen auch individuelle Gebührenregelungen. Hier bieten wir Ihnen zunächst die Möglichkeit an, eine Vergütung auf der Basis von Stundensätzen zu vereinbaren. In diesem Fall vergüten sie nur die Tätigkeit, die wir tatsächlich in Ihrer Angelegenheit gearbeitet haben. Unser Stundensatz beträgt € 250,– zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. Ferner bieten wir Ihnen an, auf der Basis eines ausgehandelten Festbetrages tätig zu werden. Diese Möglichkeit hat für Sie den Vorteil, dass Sie, unabhängig von der Verfahrensdauer, nicht mit Zusatzkosten rechnen müssen.

Bitte zögern Sie nicht, uns direkt bezüglich der voraussichtlichen Kosten Ihres Falles anzusprechen. Weitere Ausführungen zu den Rechtsanwaltskosten finden Sie beim jeweiligen Rechtsgebiet und unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

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Kanzlei Schnabel und Kollegen, Stuttgart-Bad Cannstatt

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