Ihre persönliche Kanzlei in der Region Stuttgart

  Tätigkeitsschwerpunkt Ausländerrecht

Wir sind für Sie in allen ausländerrechtlichen Fragen von der Einreise über die Sicherung des Aufenthalts bis hin zu der Verteidigung gegen eine beabsichtigte Beendigung Ihres Aufenthaltsrechts tätig. Wir unterstützen Sie bei der Erlangung eines Visums vom Ausland aus oder einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis, wenn Sie bereits hier leben. Wir vertreten Sie auch bei der Verbesserung Ihres Aufenthaltsstatus, bei Fragen der Familienzusammenführung zu hier bereits lebenden Angehörigen, der Wiedereinreise nach einer Ausreise oder Ausweisung und Abschiebung. Darüber hinaus kümmern wir uns um Ihre Einbürgerung.

Dabei werden wir für Sie bereits im Vorfeld unterstützend tätig, indem wir Sie bereits bei der Antragstellung beraten und ggf. auftretende Probleme mit den jeweils zuständigen Behörden abklären. So können oft kostenaufwendige Gerichtsverfahren vermieden werden. Sollte dennoch ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich sein, vertreten wir Sie vor Gericht.


Visum

Ausländische Staatsbürger, die bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, jedoch nach Deutschland einreisen möchten, müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Visumsantrag stellen. Ein Visum kann zu Besuchszwecken, zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder der Aufnahme eines Studiums sowie zum Familiennachzug gewährt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu 3 Monaten und einem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums ist entsprechend dem bei der Visumserteilung bezeichneten Aufenthaltszweck die jeweilige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu beantragen.


Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Im Gegensatz zur bloßen Duldung erlangen sie durch die Aufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus. Die Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie das Visum an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. So kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen, zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt werden. Außerdem gibt es zahlreiche weitere Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Je nach Zweck des Aufenthalts unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.


Niederlassungserlaubnis

Wichtig ist die Frage, welche Art der Aufenthaltserlaubnis für Sie in Betracht kommt, und ob Sie vielleicht sogar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen. Grundsätzlich wird die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren erteilt. Wenn Sie mit einem Deutschen bzw. einer Deutschen verheiratet sind und noch mit dieser oder mit einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden.


Arbeitserlaubnisrecht

Die Arbeitserlaubnis wird seit Januar 2005 gemeinsam mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Sie müssen nach der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zusätzlich beim Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Das Arbeitserlaubnisrecht ist ein wichtiger Teil des Ausländerrechts. Wir klären Sie darüber auf, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung vorliegen, lediglich eine Arbeitserlaubnis in Frage kommt oder ob das angestrebte Beschäftigungsverhältnis unter Umständen arbeitsgenehmigungsfrei ist. Ebenfalls beraten wir Sie in Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in den alten und neuen EU-Beitrittsstaaten.


Eheschließungen mit ausländischen Partnern

Soweit Sie eine Heirat in Deutschland beabsichtigen, werden sie mit vielen bürokratischen Hürden konfrontiert. Liegt Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis vor, muss in der Regel beim Oberlandesgericht ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung gestellt werden. Das Verfahren kann mehrere Wochen dauern.


Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen wollen, prüfen wir für Sie, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen. Grundsätzlich muss bei Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch eine doppelte Staatsangehörigkeit, d.h. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.

Wir beraten und vertreten Sie außerdem in allen weiteren Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts, wie z.B. dem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme oder Widerruf. Ferner klären wir für Sie, ob Sie möglicherweise durch Geburt, Erklärung oder Annahme bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben und lassen dies erforderlichenfalls gerichtlich feststellen.


Duldungsinhaber

Für ausländische Staatsangehörige, die nur geduldet in Deutschland leben, sind zentrale Fragen zumeist der Abschiebungsschutz und die eventuelle Anordnung von Abschiebungshaft. Außerdem stellt sich die Frage, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Diese Fragen klären wir gemeinsam mit Ihnen und setzen uns bei der Ausländerbehörde für Sie ein.


Kosten

Scheuen Sie sich bitte nicht, uns nach den Kosten fragen. Die Höhe der Gebühren und das Kostenrisiko gehören in einem Streitfall selbstverständlich zu den Belangen, die sorgfältig abgewogen werden müssen.

Außergerichtlich erfolgt die Beratung in aller Regel auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die ein Zeithonorar mit einem festen Stundensatz vorsieht. Der Stundensatz beträgt derzeit € 250,00 zzgl. USt., somit € 297,50. Eine Erstberatung kostet höchstens € 190,00 zzgl. USt., somit € 226,10 brutto. In Einzelfällen kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Somit sind Sie in der Lage, die Kosten von vornherein besser einschätzen zu können.

Werden Ansprüche gerichtlich geltend gemacht oder abgewehrt, erfolgt die Abrechnung in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren. Sie lassen sich dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnehmen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dann nach dem jeweiligen Streitwert der Angelegenheit. Dieser ergibt sich im Ausländerrecht als Teil des Verwaltungsrechts nicht aus dem wirtschaftlichen Interesse der Angelegenheit, wie z.B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten, sondern wird anhand des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt. Legt der Sachverhalt nichts anderes nahe, wird der Streitwert in der Regel auf € 5.000,00 festgesetzt (Regelstreitwert). Nähere Informationen und einen Gebührenrechner finden sie z.B. unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Arnd Pfeil.

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